# | Folio | Beschreibung | Anzahl |
1 | 47v | Stellen 12 goldene Pfennige dar, die die Bußgeldhöhe für den Fürsten symbolisieren. Entsprechen 30 Schillingen. | 2 |
2 | 48r | Symbolisieren 12 Pfennige. Ergeben in der Kombination mit dem darüber abgebildeten Zahlzeichen XV das dem Biergelden wie auch dem Pfleghaften zustehende Bußgeld von 15 Schillingen. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 2 |
3 | 48v | Symbolisieren mit dem Zahlzeichen XXX ein Bußgeld von 30 Schillingen für das entführte Pferd, was auf einen Status des Eigentümers als Schöffenbarfreier hinweist. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 1 |
4 | 49r | Symbolisieren das Wergeld eines Fohlens in der Säugezeit in Höhe eines Schillings. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 6 |
5 | 50v | Symbolisieren in Verbindung mit dem darüber befindlichen Zahlzeichen III die dem Fronboten bei einer Grundstücksveräußerung zustehende Gebühr von drei Schillingen. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 1 |
6 | 52r | Symbolisieren zusammen mit dem Zahlzeichen LX das weltliche Gewette des Papstes in Höhe von 60 Schillingen. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 1 |
7 | 52v | Symbolisieren in Verbindung mit dem darüber abgebildeten Zahlzeichen LX das Gewette des Grafen wie auch das Gewette des Vogtes unter Königsbannes in Höhe von 60 Schillingen. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 1 |
8 | 53r | Symbolisieren in Verbindung mit dem darüber abgebildeten Zahlzeichen LX das Gewette des Pfalz- wie auch des Landgrafen in Höhe von 60 Schillingen. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 4 |
9 | 56v | Symbolisieren in Verbindung mit dem darüber abgebildeten Zahlzeichen III das dem Bauermeister zustehende Strafgeld für das Pflügen, Umgraben oder Umzäunen von Gemeindeland in Höhe von drei Schillingen. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 2 |
10 | 61v | Symbolisieren eine der drei Gewettezahlungen, auf die der Lehensrichter hier Anspruch hat. | 2 |
11 | 62v | Bestandteil der tatsächlich erzielten Einkünfte aus dem Weingarten. Symbolisieren wohl 12 Pfennige. | 2 |
12 | 64v | Symbolisieren wohl die Erträge des Grundstückes, das der Vasall über Jahr und Tag nicht in seiner Gewere hatte. | 1 |
13 | 78r | Ergeben zusammen mit dem darüber abgebildeten Zahlzeichen V die jährliche Einnahme von 5 Schillingen, mit der ein Vasall belehnt sein muß, damit er ein Urteil schelten bzw. Zeuge sein kann. 12 Pfennige = 1 Schilling. | 1 |